Satzung


§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.      Der Verein führt den Namen „Schnitz- und Bastelverein Krumhermersdorf e.V.“.  Der Verein ist im Register des Amtsgerichtes Chemnitz  unter der Nummer VR 6208 eingetragen.

 

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Krumhermersdorf.

 

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck des Vereins

 

1.      Die Zwecke des Vereins sind die Erhaltung, die Pflege und die Förderung der erzgebirgischen Volkskunst.

 

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.      Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Erhalt der erzgebirgischen Schnitzkunst durch die Herstellung traditioneller Schnitz- und Bastelarbeiten
- Pflege und Förderung der erzgebirgischen Volks- und Schnitzkunst durch die Weitergabe historischer Kenntnisse an junge       AVereinsmitglieder

 

4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.      Bei Auflösung des Vereins oder bei vollständigem Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Große Kreisstadt Zschopau zwecks Verwendung für die Förderung der erzgebirgischen Volkskunst.

 

6.      Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede Person mit Vollendung des 15. Lebensjahres werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

 

2.      Wird eine Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Mitglied aufgenommen, muss die schriftliche Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten vorliegen.

 

3.      Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet: 

- mit dem Tod des Mitglieds 

- durch freiwilligen Austritt 

- durch Streichung von der Mitgliederliste 

- durch  Ausschluss

 

2.      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist jeder Zeit zulässig.        

 

3.      Ein Mitglied wird automatisch von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit der  Zahlung zwei Jahre im Rückstand ist. Es werden keine Mahnbescheide zugeschickt.

 

4.      Ein  Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu be-gründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge

 

1.      Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag zu zahlen.

 

2.      Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversamm-lung festgelegt.

 

§ 6    Vereinsorgane

 

Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende.

 

§ 7    Die Mitgliederversammlung

 

1.      Jedes Vereinsmitglied, auch ein Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine  Stimme.

 

2.      Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

 

3.      Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

                 - Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr    
                 - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
                 - Entlastung des Vorstandes
                 - Entgegennahme des Jahreskassenberichtes
                 - Entlastung des Schatzmeisters
                 - Festsetzung der Höhe und des Fälligkeitsdatums des Jahresbeitrages
                 - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden
                 - Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung 
                 - Beschlussfassungen über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes    
                 - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

4.      In  Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit des Vorstandes betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den   AAAVorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seiner eigenen Zuständigkeit die Meinung der         AAAMitgliederversammlung einholen.

 

§ 8    Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstand festgesetzt.                                                       

 

§ 9    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2.      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

3.      Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und anderer Medien beschließt die Mitglieder-versammlung.

 

4.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tages-ordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

5.      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung, der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder, kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

6.      Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

7.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Beginn und Ende der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der Vereinsmitglieder insgesamt, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

§ 10    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 11    Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7,9,10 und 17 entsprechend. 

 

§ 12    Der Vorstand

 

1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister.

 

2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

 

3.      Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,00 EUR sind für den Verein verbindlich wenn die Zustimmung des Vorstandes schriftlich oder mündlich hierzu erteilt ist. Diese Regelung wird nicht in das Registerblatt beim Registergericht eingetragen.                                                  

 

§ 13    Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:


              - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
              - Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
              - Erstellung eines Jahresberichtes einschließlich der Jahresrechnung
              - Buchführung der laufenden Einnahmen und Ausgaben
              - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
              - Umfassende und regelmäßige Informationen zur Vereinsarbeit durch turnusmäßige Vorstandssitzungen    
              - den Turnus legt der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung fest
                                                                          

 

§ 14    Amtsdauer des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

2.      Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 

3.      Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der laufenden Amtszeit.

 

§ 15    Beschlussfassung des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen.

 

2.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.  

 

3.      Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Bei dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter.

 

4.      Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Beschlusstexte und Protokollniederschriften sind vom Sitzungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Anwesenheit, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten

 

5.      Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Sache erklären.

 

6.      Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 16    Der Vorsitzende

 

1.      Der Vereinsvorsitzende (entspr. § 12) repräsentiert und vertritt den Verein nach außen hin.

 

2.      Insbesondere hat der Vorsitzende folgende Aufgaben zu erfüllen:


          - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
          - Aufstellung der Tagesordnung
          - Vorbereitung der Beschlussvorschläge
          - Vorbereitung und Einberufung der Vorstandssitzungen
          - Leitung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

 

§ 17    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der im § 9, P. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 18    Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Fassung mit all ihren Ergänzungen außer Kraft.

 

 

 

Tag der ersten Eintragung: am 25.11.1991 Amtsgericht Marienberg (VR 208)
Änderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen: am 09.02.1996, am 15.10.2004 und am 05.04.2014.

 

 

 

gez. Claudia Richter